Allgemeine Geschäftsbedingungen


§ 1 Anwendungsbereich

Die folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen der Firma GRANITPOL Jakub Zawadzki, angemeldet in 66-620 Gubin, ul. Piastowska 4, nachstehend auch Verkäufer genannt zwischen dem Kunden nachstehend auch Käufer genannt. Irrtümer wegen Rechenfehlern oder Tippfehlern bleiben vorbehalten. Dies betrifft unsere Angebote, Auftragsbestätigungen und Rechnungen. Maßgeblich ist jeweils die zum Vertragsschluss gültige Fassung. Verbraucher in Sinne der Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, ohne dass diese eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann. Unternehmer in Sinne der Geschäftsbedingungen sind natürliche, juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird und die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Käufer in Sinne der Geschäftsverbindungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer  

§ 2 Lieferung, Gefahrübergang, Lieferzeiten, Verzug, Unmöglichkeit der Leistung

Die Lieferung erfolgt an die zwischen dem Verkäufer und Käufer vereinbarte Lieferadresse. Soweit der Käufer die Lieferung an eine anderweitige Adresse wünscht, trägt er die hierdurch entstehenden Mehrkosten. Der Bestimmungsort der Lieferung muss sicher angefahren werden können, Wende- und Abfahrtsmöglichkeiten müssen gegeben sein. Der LKW muss wenden und um die Kurven fahren können. Ist die Zufahrt behindert (aufgrund seiner Erfahrung entscheidet hier der LKW-Fahrer, um den LKW nicht zu beschädigen), weil zum Beispiel eine Straße oder Einfahrt zu schmal oder der Boden zu weich ist, so erfolgt die Entladung an der Stelle, bis zu der das Fahrzeug ohne fremde Hilfe ungehindert gelangt und nach der Entladung weg gefahren werden kann. Die ggf. durch Weitertransport der Ware entstandenen Mehrkosten, zum Beispiel direkt auf ein Grundstück, übernimmt der Käufer. Der Versand unserer Waren erfolgt im Auftrag per Spedition. Transportschäden sind umgehend dem Frachtführer zu melden. Ist der Kunde Gewerbetreibender, fallen Transportschäden nicht in den Haftungsbereich von GRANITPOL. Bei Verbrauchern geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Ware auch beim Versendungskauf mit der Übergabe der Ware auf den Verbraucher über. Bei Unternehmern geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Unternehmer über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde mit der Annahme in Verzug ist. Auch bei Kleinmengen kann die Anlieferung mit einem 24 Tonnen-LKW (Sattelzug-Auflieger, Baustoffzug mit Anhänger, Planen-LKW, Kipper-LKW u.a.) erfolgen. Es bleibt uns vorbehalten, ohne Änderung der Transportkosten andere Transportarten zu wählen. Der Verkäufer ist für eventuelle Verspätungen durch den Frachtführer nicht verantwortlich. Angegebene Liefertermine sind, vorbehaltlich ausdrücklich verbindlicher Vereinbarungen, als ungefähr zu verstehen. Vom Käufer während der laufenden Lieferfrist veranlasste Änderungen der Bestellung können eine Verlängerung der Lieferfristen zur Folge haben. Unvorhersehbare Betriebsstörungen, höhere Gewalt und Störungen durch hoheitliche Entscheidungen in den Herkunftsländern (z.B. Betriebsstörung, rechtmäßige Streiks, Maschinenschaden, schlechte Rohmaterialsituation, Schaden des LKWs) berechtigen den Verkäufer zur Hinausschiebung oder Aufhebung der Lieferverpflichtung. Der Verkäufer ist verpflichtet, den Käufer unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Ware zu informieren und dem Käufer etwaige bereits erhaltene Gegenleistungen unverzüglich zurück zu erstatten. Der Verkäufer verpflichtet sich, Aufträge sorgfältig auszuführen. Wegen etwaiger Überschreitungen von Lieferfristen haftet der Verkäufer nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Auf Grund der Vielzahl unserer gehandelten Waren sind nicht immer alle Produkte sofort verfügbar. In Einzelfällen sind daher Lieferfristen von mehreren Wochen nicht vermeidbar. Sollte ein Artikel einmal nicht sofort verfügbar sein, wird dem Käufer innerhalb von wenigen Tagen mitgeteilt, wann dieser mit der Lieferung rechnen kann. Handwerkertermine und jegliche Terminplanungen dürfen nie auf Basis unserer voraussichtlichen Liefertermine gemacht werden, wenn die Möglichkeit besteht, dass durch die Nichteinhaltung unserer voraussichtlichen Liefertermine ein finanzieller Schaden eintritt. Ihre gewünschten Liefertermine werden wir unter Beachtung der üblichen Lieferzeiten nach Möglichkeit einhalten, jedoch sind selbst Terminzusagen immer unverbindlich, da Baustofflieferungen (Produktion) vielen Unwägbarkeiten unterliegen. Verspätungen können aufgrund der Komplexität der Herstellung und Auslieferung leider nicht immer vermieden werden. Jeglicher Schadenersatzanspruch bezüglich einer teureren Ersatzbeschaffung ist ausgeschlossen. Bei vereinbarter Warenabholung durch den Käufer, gilt die Belieferung mit Bereitstellung als erfolgt.

 

§ 3 Offerte

Es gelten die Preise zum Zeitpunkt der Bestellung. Alle Bestellungen werden von uns schriftlich in Form einer Rechnung als PDF-Datei per E-Mail oder auf dem Postweg bestätigt. Sonstige Vereinbarungen werden erst durch schriftliche Bestätigung des Verkäufers verbindlich. Preisänderungen, technische Änderungen, Irrtümer, Druckfehler oder Zwischenverkauf behält sich der Verkäufer ausdrücklich vor. Dies betrifft unsere Angebote, Auftragsbestätigungen und Rechnungen.

 

§ 4 Vertragsschluss

Die Darstellung der Produkte auf der Internetpräsentation des Verkäufers stellt kein rechtlich bindendes Angebot, sondern ein unverbindlichen Online-Katalog dar. Nach Erhalt Ihrer Anfrage erstellen wir Ihnen ein Angebot. Der Kaufvertrag kommt erst mit unserer separaten Auftragsbestätigung, Zusendung der Rechnung (Anzahlungsrechnung) oder Lieferung der Waren zustande. Jede Anfrage ist kostenlos und unverbindlich. Mit der Bestellbestätigung akzeptieren Sie unsere allgemeine Geschäftsbedingungen.

 

§ 5 Beanstandungen

Die gelieferte Ware ist unverzüglich auf Mängel zu untersuchen. Eine Beanstandung der Ware muss im Beisein des Transporteurs unmittelbar nach der Anlieferung erfolgen. Verpackte Ware darf zu diesem Zweck geöffnet werden. Sollte die Sendung offensichtlich fehlerhaft sein, so ist der Abnehmer verpflichtet, den Verkäufer telefonisch zu unterrichten, um das weitere Verfahren abzustimmen. Die Mängelrüge muss vom Käufer auf dem Lieferschein bzw. Frachtbrief vermerkt werden. Mängel, die trotz sorgfältiger Überprüfung des Kaufgegenstandes nicht bei der Übergabe entdeckt werden können, sind spätestens bis 5 Tagen nach Anlieferung schriftlich gegenüber dem Verkäufer zu melden. Später als 5 Tage nach der Anlieferung schriftlich eingehende Reklamationen in Bezug auf nicht unmittelbar erkennbare Mängel sowie Beanstandungen nach Weitertransport durch den Käufer oder Weiterverarbeitung werden vom Verkäufer abgelehnt. Dies gilt auch für den Fall, dass die Ware nicht an den Käufer direkt sondern an einen Dritten ausgehändigt wird. Angeliefertes Material hat der Käufer – unbeschadet eventuell zulässiger Beanstandungen – auch dann entgegenzunehmen, wenn dieses unwesentliche Mängel aufweist. Die Prüfung der gelieferten Ware hat immer vor dem Verlegen, vor der Verbindung oder Vermischung bzw. vor dem Einbau stattzufinden. Beanstandungen bereits verlegter bzw. eingebauter Produkte werden von uns nicht anerkannt. Es wird keine Gewähr für Schäden übernommen, die durch fehlerhafte und nachlässige Behandlung, natürliche Absetzung, chemische und sonstige Einflüsse entstanden sind oder auch durch unsachgemäße Verlegung oder Versetzung und/oder ungeeignete Beschaffenheit des Untergrundes verursacht wurden. Nach unserer Wahl erfolgt Nachbesserung oder Lieferung der Waren gleicher Art und Güte. Zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung gilt die gleiche Lieferzeit wie für die eigentliche Lieferung vereinbart. Sollten weder Nachbesserungen noch Ersatzlieferung möglich sein, behalten wir uns das Recht auf Wandlung und Rückzahlung des Kaufpreises vor. Eine Unmöglichkeit liegt insbesondere dann vor, wenn die Kosten der Nachbesserungen oder Nachlieferung den Warenwert der beanstandeten Materialien übersteigen. 

 

 § 6 Zahlung und Folgen des Zahlungsverzuges

Der Käufer hat die Zahlungsansprüche des Verkäufers, soweit nicht anders vereinbart, sofort und ohne Abzug zu erfüllen. Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk zuzüglich Fracht sowie zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe. Der Käufer kann gegenüber unseren Ansprüchen mit eigenen Ansprüchen nicht aufrechnen, es sei denn, wir haben diese ausdrücklich anerkannt oder diese sind rechtskräftig festgestellt. Der Verkäufer ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Soweit eine Anrechnung anders als ausdrücklich vom Käufer bestimmt erfolgt, wird der Verkäufer den Käufer hierüber informieren. Sind bereits Kosten und/oder Zinsen entstanden, ist der Verkäufer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. Verschlechtert sich die Vermögenslage des Käufers oder treten Umstände ein, die Zweifel an seiner Leistungsfähigkeit begründen, insbesondere länger als 7 Werktage anhaltender Zahlungsverzug trotz Mahnung, kann der Verkäufer unbeschadet sonstiger Rechte innerhalb einer angemessenen Frist die Besicherung aller noch offenen Forderungen des Verkäufers verlangen. Bei fruchtlosem Fristablauf kann der Verkäufer unabhängig von der ursprünglichen Fälligkeitsvereinbarung sofortige Zahlung aller noch offenen Verbindlichkeiten verlangen oder von den entsprechenden Verträgen zurücktreten. Das Erfordernis einer Fristsetzung entfällt, wenn diese offensichtlich aussichtslose wäre. Wir sind nicht verpflichtet, Wechsels oder Schecks in Zahlung zu nehmen. Im Falle eines Zahlungsverzugs ist der Kunde zum Ersatz des daraus resultierenden Schadens verpflichtet. Es sind Verzugszinsen in Höhe von 5% (Verbraucher) und 8 % (Unternehmer) über dem jeweils gültigen und von der Deutschen Bundesbank festgesetzten Basiszinssatz ab Eintritt der Fälligkeit zu zahlen, wenn wir nicht einen höheren Schaden nachweisen können. Für jede Zahlungsaufforderung wird eine Auslagenpauschale in Höhe von 7,00 EUR erhoben.

 

§ 7 Verpackungsmaterialien

Verpackungsmaterialien (Big-Bags, Paletten, usw.) gehen in das Eigentum des Käufers über; die Entsorgung übernimmt der Käufer. Big-Bags und Paletten sind Einwegverpackungen.

 

§ 8 Eigentumsvorbehalt

a.) Gegenüber Unternehmern

(1)    Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises und bis zur Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bereits bestehenden Kaufpreisforderungen und der im engen Zusammenhang mit der gelieferten Ware noch entstehenden Kaufpreisnebenforderungen (Verzugszinsen, Verzugsschaden etc.) aIs Vorbehaltsware Eigentum des Verkäufers. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach Androhung berechtigt; der Käufer willigt in die Besitznahme der Vorbehaltsware durch den Verkäufer ein. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen und zu diesem Zweck den Betrieb des Käufers zu betreten. Der Käufer genehmigt dies hiermit. Der Verkäufer ist berechtigt, sich selbst in den Besitz der Kaufsache zu setzen. Dem stimmt der Käufer ausdrücklich zu, so dass dies keine verbotene Eigenmacht darstellt. Dies stellt auch keinen Rücktritt vorm Vertrag dar, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt.

Nach Rücknahme der Kaufsache sind wir selbst zur Verwertung dieser berechtigt. Der Erlös, abzüglich angemessener Verwertungskosten, ist auf die Verbindlichkeiten des Käufers anzurechnen.

(2)    Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 des BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an den Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Verkäufer nimmt die Eigentumsübertragung an. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.

(3)    Wird Vorbehaltsware vom Käufer, allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware, veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. 

(4)    Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder gegen den, den es angeht, entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an.

(5)    Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Käufers eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an.

(6)    Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Käufer nicht berechtigt.

(7)    Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.

(8)    Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder Durchführung eines außergerichtlichen Einigungsverfahrens mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung (§ 305 I Ziff.1 InsO) erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen: bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls.

(9)    Übersteigt der realisierbare Wert der eingeräumten Sicherheiten die zu sichernden Forderungen aus Liefergeschäften um mehr als 38 % (10 % Wertabschlag wegen möglichem Mindererlös, 4 % § 171 I InsO, 5 % § 171 II InsO und Umsatzsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe   derzeit 19 %), so ist der Verkäufer insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe auf Verlangen des Käufers verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus Liefergeschäften gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen an den Käufer über.

b.) Gegenüber Verbrauchern

(1)    Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen (Kaufpreis, Transportvergütung, Verzugszins, sonstiger Verzugsschaden etc.) vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Käufers, abzüglich angemessener Verwertungskosten, anzurechnen.

(2)    Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.

(3)    Die Verarbeitung oder Umbildung der Sache durch den Käufer wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

(4)    Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das so entstandene Allein- oder Miteigentum unentgeltlich für uns.

(5)    Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das eigene Grundstück eingebaut, so tritt dieser schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, mit allen Nebenrechten und im Rang vor dem Rest, ab. Wir nehmen die Abtretung an.

 

Teilunwirksamkeit

Sollte eine dieser Bestimmungen nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt. Außerdem verpflichten sich die Parteien die nichtige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung, die dem wirtschaftlichen Sinn der unwirksamen am nächsten kommt, zu ersetzen (Salvatorische Klausel). Im Übrigen gelten die allgemeinen gesetzlichen Grundlagen des HGB und BGB.

 

 

Vor einem Monat haben wir bei Granitpol 640 Stück, also 24 Tonnen Sandsteine auf Paletten bestellt. Wir wohnen in Hamburg und die Lieferung bis dorthin hat uns 780€ Netto gekostet. Wir haben trotzdem weniger bezahlt, als wenn wir diese Sandsteine vor Ort gekauft hätten. Die Qualität der Mauersteine ist sehr gut, wir können Granitpol nur weiter empfehlen.



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